Die Abstimmung
Der Text auf dem Stimmzettel
Am Sonntag, dem 13. Februar 2011, fand der Volksentscheid über die Offenlegung der
Teilprivatisierungsverträge bei den Berliner Wasserbetrieben statt. Der Text auf dem Stimmzettel hatte den Wortlaut:
Abgestimmt wird über den Gesetzentwurf über die Offenlegung der Teilprivatisierungsverträge bei den Berliner Wasserbetrieben,
der im Amtsblatt für Berlin vom 17. Dezember 2010 veröffentlicht ist und im Wesentlichen folgenden Inhalt hat:
Alle bestehenden und künftigen Verträge, Beschlüsse und Nebenabreden im Zusammenhang mit der Teilprivatisierung der Berliner
Wasserbetriebe sind mit Ausnahme personenspezifischer Daten vorbehaltlos offen zu legen. Sie bedürfen einer eingehenden
öffentlichen Prüfung und Aussprache unter Hinzuziehung von unabhängigen Sachverständigen und der Zustimmung des
Abgeordnetenhauses von Berlin. Sie sind unwirksam, wenn sie nicht im Sinne dieses Gesetzes abgeschlossen und offen gelegt werden.
Die Abstimmungsfrage lautete:
Stimmen Sie diesem Gesetzentwurf zu? (Ja/Nein)
Das angenommene Gesetz
Gesetz für die vollständige Offenlegung von Geheimverträgen
zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe
§ 1 Offenlegungspflicht
- Alle Verträge, Beschlüsse und Nebenabreden, die im Zusammenhang mit
der Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe stehen und zwischen
dem Land Berlin und den privaten Anteilseignern geschlossen worden
sind, sind gemäß § 2 dieses Gesetzes vorbehaltlos offen zu legen. Satz 1
wie die folgenden Rechtsvorschriften gelten auch für zukünftige Verträge,
Beschlüsse und Nebenabreden.
- Von der Offenlegung ausgenommen sind personenspezifische Daten
natürlicher Personen.
- Das Vorliegen des Ausnahmevorbehalts des Absatzes 2 wird vom
Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit festgestellt. Er ist
berechtigt, die entsprechenden Daten zu schwärzen.
§ 2 Bekanntmachungen
Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt unmittelbar nach Abschluss der
Verträge, Beschlüsse und Nebenabreden im Amtsblatt für Berlin. Zusätzlich
sind die Dokumente des Satzes 1 auf dem Eingangsportal des Beauftragten
für Datenschutz und Informationsfreiheit der Öffentlichkeit zugänglich zu
machen. Satz 1 und 2 gelten für bereits abgeschlossene Verträge,
Beschlüsse und Nebenabreden entsprechend.
§ 3 Zustimmungs- und Prüfungspflicht
Alle Verträge, Beschlüsse und Nebenabreden gemäß § 1 dieses Gesetzes
sowie Änderungen bereits bestehender Verträge, die den Haushalt Berlins
auch hinsichtlich möglicher zukünftiger Folgen im weitestgehenden Sinne
berühren könnten, bedürfen der Zustimmung des Abgeordnetenhauses von
Berlin. Bestehende Verträge, Beschlüsse und Nebenabreden bedürfen einer
eingehenden, öffentlichen Prüfung und öffentlichen Aussprache durch das
Abgeordnetenhaus unter Hinzuziehung von unabhängigen Sachverständigen.
Für die Prüfung der Verträge ist dem Abgeordnetenhaus eine Frist von
mindestens sechs Monaten einzuräumen.
§ 4 Unwirksamkeit
Verträge, Beschlüsse und Nebenabreden, die nicht im Sinne dieses Gesetzes
abgeschlossen und offen gelegt wurden, sind unwirksam. Bestehende
Verträge sind unwirksam, wenn sie innerhalb von einem Jahr nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht offen gelegt werden.
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
Die Begründung
In der Broschüre der Landesabstimmungsleiterin zum Volksentscheid begründet der Berliner Wassertisch seine Position.
Hier können Sie den Text herunterladen.